FAQ

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Häufige Fragen kfz gutachter sachverständiger berlin wertgutachten


  • Was ist nach einem Unfall zu tun?

    Direkt am Unfallort sollten Sie folgendes tun...


    •     Ruhe bewahren
    •     Daten der Unfallbeteiligten notieren:

              Name,Vorname

              Anschrift

              Telefonnummer

              Versicherungsdaten

              Kennzeichen der Fahrzeuge

    •     Polizei alarmieren
    •     Unfallhergang notieren
    •     Fotos vom Unfall machen
    •     Gutachter beauftragen

    Sobald ich als Gutachter in das Geschehen eingebunden bin, nehme ich Ihnen den Kontakt zu den Versicherungen und die komplette Schadensabwicklung ab. Somit haben Sie keinen weiteren Aufwand in Sachen Schadensabwicklung.

  • Wann und warum sollte ich einen Gutachter beauftragen?

    Im unverschuldeten Schadensfall sollten Sie immer einen Gutachter beauftragen. Er stellt den Schadensumfang an Ihrem Fahrzeug fest und legt dies in einem Gutachten dar. Oft entpuppen sich scheinbar kleine Schäden als unerwartete Größere. Daher sollte man den Schaden immer genau anschauen lassen.


    Außerdem ist ein Gutachten ein handfester Beweis falls es zu einem Rechtsstreit oder späteren Schadensansprüchen kommt.


    Wählen Sie immer selbst Ihren Gutachter und gehen Sie auf keinen Fall auf Angebote der Versicherungen ein!


    Die Gutachter der Versicherungen sind von den Versicherungen beauftragt, die den Schaden regulieren müssen. Daher ist davon auszugehen, dass der Gutachter nicht ganz auf Ihrer Seite stehen wird, und eventuell ein Nachteil für Sie entsteht.

  • Wer bezahlt den Gutachter?

    Im fremdverschuldeten Schadensfall muss die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten des Gutachters übernehmen (§ 249 BGB). 


    Ich rechne mein Honorar direkt mit der Versichrung ab. Daher entstehen keinerlei Kosten für Sie.


    Außerdem haben Sie das Recht auf:

    •     freie Werkstattwahl
    •     Unfallersatzwagen ( oder Nutzungsausfall )
    •     Rechtsbeistand

    Die Kosten muss ebenfalls die Versicherung des Unfallverursachers übernehmen.

  • Wie lange habe ich nach dem Unfall Zeit um ein Gutachten anfertigen zu lassen?

    Grundsätzlich sollte ein Schadensgutachten immer so schnell wir möglich angefertig werden. Jedoch ist es möglich bis zu 3 Monate nach Schadenhergang ein Gutachten aufzunehmen.


    Allerdings kann es zu Streitigkeiten der Unfallparteien kommen je länger Sie warten. Denn es können Begriffe wie "Altschäden" und "Vorschäden" fallen.

  • Wo wird das Gutachten aufgenommen?

    Ein Gutachten kann überall dort aufgenommen werden, wo der Schaden ausreichend besichtigt und fotografiert werden kann. Ich komme zu Ihnen und besichtige das Fahrzeug direkt vor Ort. Sollte es vor Ort nicht möglich sein, kümmere ich mich um einen passenden Besichtigungsort und um die Verbringung des Fahrzeuges.

  • Wie lange dauert die Schadensregulierung?

    Soabld ich das beschädigte Fahrzeug besichtigt und alle Daten notiert habe, erstelle ich mein Gutachten. Die Anfertigung des Gutachtens dauert nicht mehr als 24h.


    Nach Fertigstellung bekommen Sie und die Versicherung das Gutachten zugeschickt. Ich stehe anschließend in ständigem Kontakt mit der Versicherung und setze mich für eine schnelle Schadenregulierung ein. Nach Prüfung des Gutachtens durch die Versicherung bekommen Sie das Geld für den Schaden von der Versicherung.

  • Was passiert bei einem Totalschaden?

    Im Falle eines Totalschadens hole ich drei unterschiedliche Restwertangebote für Ihr Fahrzeug ein. Sie können Ihr Fahrzeug dann selbstständig an den Höchstbietenden verkaufen. Desweiteren wird von mir ein Wiederbeschaffungswert ermittelt. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlt Ihnen den Wiederbeschaffungswert abzüglich des ermittelten Restwertes, unabhängig davon, ob Sie ihr Fahrzeug verkaufen oder nicht.

  • Ein paar Begriffe aus meiner Arbeit...

    Reparierter Altschaden


    Ein fachgerecht repartierter Altschaden sollte keinen Mangel am Wert Ihres Fahrzeuges darstellen.


    Nicht-reparierter Altschaden ( Vorschaden )


    Ein nicht-reparierter Altschaden mindert den Wert des Fahrzeuges.


    Dieser Altschaden ist auch im Gutachten zu erwähnen.


    Merkantiler Minderwert


    Der merkantile Minderwert fällt fast bei jedem Schaden an.


    Der Geschädigte hat nach § 249 BGB nach einem Unfallschaden Anspruch auf den ggfs. anfallenden merkantilen Minderwert. Ob ein solcher Minderwert anfällt wird im Gutachten festgehalten.


    Fiktive Abrechnung


    § 249 BGB bedeutet, dass ein  am Fahrzeug zugefügter Schaden auch in Form von Geldleistung  entschädigt werden kann. Hier ist zuerst nur der Nettobetrag zu erstatten (§249 BGB).


    Sollte bei einem Kauf von Ersatzteilen oder einer erbrachten Dienstleistung die gestzl. MwSt. ausgewiesen werden können, so ist diese ebenfalls zu erstatten.

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